Satzung des Fördervereins
Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein Freunde und Förderer der Friedrich-Ebert-Grundschule mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Schulbetriebes der Friedrich-Ebert-Grundschule in Dortmund in jeglicher Hinsicht, insbesondere durch die Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln, zur Verwirklich ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Voraussetzung der Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) Durch Tod,
b) Durch Austritt, der nur schriftlich, auch auf dem elektronischen Wege, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) Durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
3. Bei seinen Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel/Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag, der bis zum 1.11. eines jeden Jahres fällig und zahlbar ist. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Spenden
- Mitgliedsbeiträge
- sonstige Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite.
4. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im 4. Kalenderquartal abzuhalten, Sie beschließt insbesondere über:
a) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) Die Ausschließung eines Mitgliedes,
d) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlung nimmt ferner den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten gemeinnützigen Zweckbetreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für deine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 500,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündliche Verfahren unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Kassenprüfung, Kassenprüfer
1. In einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beläuft sich auf zwei Jahre. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer versehen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
3. Die Kassenprüfer sind gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Friedrich-Ebert-Grundschule zwecks Verwendung für die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Schulbetriebes der Friedricht-Ebert-Grundschule in Dortmund in jeglicher Hinsicht, insbesondere durch die Anschaffung von Lern- und Lehrmitteln.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung und der Annahme durch die Gründungs-versammlung in Kraft.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Satzung den Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.